Delegiertenversammlung und Kammerpolitik

Die Psychotherapeutenkammer Hessen (PTKH)

Die Aufgaben und das Selbstverständnis der Kammer

Die Kammern sind Organe der freiberuflichen Selbstverwaltung. Neben der Vertretung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder haben die Kammern die Funktion, staatliche Aufgaben wahrzunehmen. Dazu gehören:

  • Überwachung der Erfüllung der Berufspflichten
  • Förderung von Weiterbildung
  • Schlichtungswesen und Gutachtertätigkeit
  • Qualitätssicherung im Gesundheitswesen

Rechtliche Grundlage bildet das Hessische Heilberufsgesetz. Gewählte Vertreter des Berufsstandes gestalten innerhalb der Kammer Satzungen und Ordnungen zur Regelung der Berufsausübung selbst – sie unterliegen dabei lediglich einer staatlichen Rechtsaufsicht.

Zum Profil der Kammer gehört (Homepage, LPPKJP 1/2020): Demokratie – Identität – Ansehen – Kooperation. D.h. in einem demokratischen Prozess gewählte Berufsvertreter entwickeln berufliche Ordnungen, „nach fachlichen Qualitätsstandards, die im Konsens der Berufsangehörigen entwickelt werden“. Angesichts der Zersplitterung innerhalb des Berufes, bietet sie die Chance, „in gemeinsamer Arbeit zueinander zu finden und eine gemeinsame Identität zu entwickeln.“ Dies fördert das Ansehen und damit „die Etablierung des Berufsstandes in der Öffentlichkeit“. Unabhängig von den verschiedenen Grundberufen (Arzt, Psychologe, Pädagoge) ist bei vorhandener Zulassung zur psychotherapeutischen Heilkunde von „einem gemeinsamen Fachgebiet der Psychotherapie auszugehen. Die verschiedenen akademischen Zugangswege zur psychotherapeutischen Tätigkeit sehen wir als eine Bereicherung für die Weiterentwicklung des gemeinsamen Faches an. Ein Auseinanderfallen in psychologische und ärztliche Psychotherapie hielten wir für eine Schwächung der Position der Psychotherapie im Gesundheitswesen.“ – dies zur Kooperation.

Die Delegiertenversammlung der LPPKJP hat 2005 entsprechende Grundsätze der Kammerarbeit beschlossen, hinsichtlich ihres gesellschafts- und gesundheitspolitischen Selbstverständnisses, festgehalten im „Geisenheimer Manifest“. Dazu gehört gesellschaftspolitisches Engagement. „Die Delegiertenversammlung (DV) betont die Notwendigkeit, sich insbesondere auch mit gesundheitspolitischen und gesellschaftlichen Fragestellungen aus der Sicht psychotherapeutischer Tätigkeit und Erfahrung auseinander zu setzen und zu diesen Stellung zu beziehen“. In der Förderung von Pluralität – „die Kammer repräsentiert eine Vielfalt von unterschiedlichen Zugangs- und Verstehensweisen menschlichen Lebens“. Dies fordert die Kultur eines entsprechenden Miteinanders, Diskurses nach innen, untereinander – und nach außen. Dazu gehört auch die „Akzeptanz der auf unterschiedlichen Menschenbildern gründenden Verschiedenheit wissenschaftlicher psychotherapeutischer Traditionen und Verfahren und nicht zuletzt auch die Akzeptanz und Förderung unterschiedlicher Forschungsstrategien“.

Links:
Geisenheimer Manifest - PDF
Satzung der PTKH - PDF

Zu den Organen in der Kammer gehören die Delegiertenversammlung und der Vorstand. Die Delegiertenversammlung kann Ausschüsse für besondere Arbeitsgebiete bilden und verschiedene Gremien und Arbeitsgruppen. Verschiedene ständige Ausschüsse sind in der Satzung festgelegt.

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus einem vorsitzenden Mitglied (Präsidentin oder Präsident), dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied (Vizepräsidentin oder Vizepräsident) und mehreren beisitzenden Mitgliedern. Mindestens ein Vorstandsmitglied muss überwiegend in der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie tätig sein, mindestens ein Vorstandsmitglied muss institutionell bzw. niedergelassen tätig sein.

Aktuell besteht die Vorstandskoalition aus sechs Vertreter:innen der VT-AS – einer Verhaltenspsychotherapeutischen Liste, der DPtV und der Liste Qualität durch Methodenvielfalt (QdM). D.h. zumindest aus unserer Sicht sind tiefenpsychologische, psychoanalytische und systemische Interessen im Vorstand nicht angemessen vertreten, die Vertreter:innen von DPtV und QdM verstehen sich eher „integrativen Ansätzen“ verpflichtet.

Die Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung besteht aus 32 Delegierten, die von den Kammermitgliedern auf die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen sollen Frauen und Männer angemessen berücksichtigt werden, beide Berufsgruppen – PP und KJP – müssen in der Delegiertenversammlung angemessen vertreten sein. Zu den Aufgaben der Delegiertenversammlung gehören u.a. die Beschließung und Änderungen der Satzung, der Berufs-, Fort- und Weiterbildungsordnung, des Haushaltsplans, Wahl des Vorstandes und die Einsetzung von Ausschüssen.

Seit der Wahl 2021 haben die Vertreter:innen der psychodynamischen Liste PP (PDL PP) und des Bündnis KJP Hessen in der Delegiertenversammlung 10 Sitze inne:

Sven Baumbach (Bündnis KJP Hessen)
Karen Cornils-Harries (PDL-PP) Stuart Massey Skatulla (Bündnis KJP Hessen)
Prof. Dr. Ulrich Müller (Bündnis KJP Hessen)
Sandra Pachnicke (PDL-PP)
Birgit Pechmann (PDL-PP)
Sarah Römisch (PDL-PP)
Susanne Walz-Pawlita (PDL-PP)
Dr. Timo Wandert (PDL PP)
Yvonne Winter (PDL-PP)

Kammerpolitik

Die psychodynamischen Liste PP und das Bündnis KJP Hessen sehen sich den oben genannten Kammer-Grundsätzen verpflichtet, insbesondere hinsichtlich der gegenseitigen Akzeptanz und des Erhalts der Verfahrensvielfalt, im Hinblick auf Lehre, Aus-, Fort- und Weiterbildung und Versorgung der Patienten – und der damit verbundenen Aufgabe, die die Berufsausübung regelnde Gesetze und Ordnungen im Konsens zu gestalten. Tendenzen zur Durchsetzung einseitiger – vor allem an der universitären Verhaltenspsychotherapie orientierten Interessen, stellen wir uns entgegen. Ein gedeihliches Miteinander – damit sich alle Kammermitglieder von dieser vertreten können fühlen - muss immer wieder errungen, um Kompromisse gerungen werden. Dies muss sich im Umgang miteinander in der Delegiertenversammlung niederschlagen – aber auch und insbesondere im Umgang mit den Ausschüssen der Kammer. Die Ausschüsse sind Gremien der Delegiertenversammlung, dieser verpflichtet – keine Ausführungs- und Bestätigungsorgane des Vorstandes. Ihre ursprüngliche Funktion ist, in der gemeinsamen, fraktionsübergreifenden sachlich-inhaltlichen Arbeit einen tragfähigen Konsens hinsichtlich wesentlicher berufsrelevanter Regelungen zu finden.