Ausschuss für „Qualitätssicherung“

Die Aufgaben

Die Förderung der Qualität der psychotherapeutischen Berufsausübung gehört zu den wesentlichen Aufgaben der berufsrechtlichen Selbstverwaltung, sowohl gesetzlich, aber auch fachlich und ethisch. Die Psychotherapeutenkammer Hessen hat dies in ihrer Satzung als relevantes Arbeitsgebiet (§2) definiert, organisatorisch wurde dies durch die Einrichtung eines Ausschusses für Qualitätssicherung (§12) untermauert. Für die 5. Legislaturperiode der Psychotherapeutenkammer Hessen wählte die Delegiertenversammlung 2021 einen neunköpfigen Ausschuss für Qualitätssicherung. Die Zusammensetzung repräsentiert einen Querschnitt anerkannter psychotherapeutischer Verfahren und Paradigmen, aktuell vertreten vier Mitglieder die psychodynamisch begründeten Verfahren.

Aufgrund einer Vielzahl an neuen Gesetzen im sozialrechtlichen Bereich in den letzten Jahren sind Psychotherapeuten in allen Berufsfeldern zunehmend mit Veränderungen und auch mit Regulierungen ihrer Tätigkeit konfrontiert. Der QS-Ausschuss hat es sich zur Aufgabe gemacht, diese gesetzgeberischen Entwicklungen zu beobachten, fachlich zu kommentieren und deren tatsächliche Auswirkungen auf die Qualität der psychotherapeutischen Versorgung zu analysieren. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die häufige Verquickung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung mit gesundheits-ökonomischen und Lenkungsinteressen im komplex gegliederten deutschen Gesundheitssystem zu richten.

Aktuelles (Stand März 2026)

Aktuell beschäftigt sich der QS-Ausschuss intensiv mit den Auswirkungen, die das Digitale-Versorgungs-Gesetz (DVG) auf die Qualität psychotherapeutischer Versorgung haben kann. Die Frage nach „Medien- und internetgestützten Angeboten als Psychotherapie“ wird aus mehreren Gründen kritisch reflektiert, da sich dabei Risiken bei der Datensicherheit und der Vertraulichkeit sowie problematische Änderungen der Rahmenbedingungen psychotherapeutischer Tätigkeit ergeben können.

Insbesondere die internetgestützten und mobilisierten Interventionen (IMI), die die psychotherapeutische Versorgung sinnvoll ergänzen könnten, sind ein hoch brisantes Thema. Es existiert heute eine Vielzahl zugelassener Digitaler Gesundheitsanwendungen (DiGAs), die für den Einsatz im psychotherapeutischen Setting gedacht sind. Diese werden zwar zunehmend reguliert und wissenschaftlich evaluiert, jedoch stehen sie für eine Entwicklung, die die Distanz zwischen Patient und Behandler vergrößert. Für die Vertreter der psychodynamischen Liste PP und des Bündnis KJP Hessen ist hingegen der persönliche Kontakt in der therapeutischen Beziehung ein zentraler, unverzichtbarer Bestandteil und Wirkfaktor in der Psychotherapie.

Wir sehen den therapeutischen Prozess durch Anwendungen und Verschreibungen digitaler Gesundheits-Apps und internetbasierter Interventionen kritisch. Entgegen etlicher ökonomisch motivierter Versuche bleibt es für uns unstrittig, dass Diagnosestellung, Indikation und Behandlung psychischer Störungen durch eine/einen Psychotherapeut:in im persönlichen Kontakt erfolgen und auch künftig gewährleistet sein müssen. Dies umfasst ein individuelles, emphatisches und situatives Eingehen auf Patienten, ihre emotionale innerpsychische Situation im Kontext der jeweiligen Lebenswelt. Dabei spielt die sich entfaltende Dynamik der Patient-Therapeut-Beziehung sowohl in den diagnostischen Erstkontakten als auch im Behandlungsverlauf eine wesentliche Rolle. Folglich wird weiterhin kritisch reflektiert werden müssen, ob und inwieweit der therapeutische Prozess durch digitale Interventionen ergänzt werden kann, ohne das Setting und den therapeutischen Prozess im Sinne unerwünschter Nebenwirkungen zu stören.

Derzeit befasst sich der QS-Ausschuss auch mit den Kriterien sinnvoller Qualitätssicherung der Psychotherapie, da vom Gesetzgeber der Auftrag erteilt wurde, das Antrags- und Gutachterverfahren zu vereinfachen bzw. durch andere Maßnahmen der Qualitätssicherung zu ersetzen. Maßgeblich sind dabei u.a. die Vorgaben der Richtlinie zur datengestützten und einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQSRL 2019). Auf diesen Grundlagen hat der G-BA die Einführung eines sektorspezifischen und einrichtungsvergleichenden Qualitätssicherungsverfahrens für die ambulante psychotherapeutische Versorgung beschlossen. Das Institut für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) erhielt den Auftrag, ein entsprechendes Verfahren zu entwickeln; dieses wird aktuell im Rahmen eines Modellversuchs in Nordrhein-Westfalen getestet.

Es hat sich früh gezeigt, dass das vom IQTIG entwickelte QS-Verfahren in seiner derzeitigen Ausgestaltung weder auf konzeptioneller noch auf methodischer Ebene die Kriterien, die für eine behandlungs- und patientenorientierte Qualitätssicherung erforderlich sind, erfüllt. Nach eingehender Diskussion kam der Ausschuss zu der Überzeugung, dass die Profession und ihre Körperschaften ein derart unzureichendes Qualitätssicherungskonzept mit potenziell weitreichenden Risiken nicht einfach hinnehmen dürfen. Diese Einschätzung ist mittlerweile weit verbreitet und hat zur Entwicklung alternativer, wirksamerer Modelle geführt; aus psychodynamischer Sicht ist hier besonders das QSP/QVA‑Projekt zu nennen, das unter der Leitung des geschätzten, mittlerweile verstorbenen Kollegen Professor Cord Benecke entwickelt wurde.

Eines der Schlüsselprojekte für die Modernisierung des Gesundheitswesens ist die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA), die die Krankenkassen seit Anfang 2025 anbieten und deren Einsatz im Oktober 2025 verpflichtend geworden ist. Es basiert auf dem E-Health-Gesetz „Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen“, das 2016 in Kraft getreten ist.

Die Psychodynamischen Listen PP und das Bündnis KJP Hessen sehen die damit einhergehenden Versprechungen der „besseren Versorgung“ überwiegend kritisch, insbesondere die letztlich durchgesetzte Opt-Out-Lösung (man muss der Einrichtung der Akte aktiv widersprechen). Zwar kann der Aufnahme auch einzelner Inhalte und Zugriffe von Patienten widersprochen werden, in seiner Komplexität der Handhabung ist dies jedoch eine Herausforderung. Einen wirklichen Vorteil bringt die ePA aus unserer Sicht lediglich sehr schwer und komplex erkrankten Menschen mit vielfältigem medizinischem Bedarf. Immerhin gab es jüngst einige Verbesserungen hinsichtlich des Schutzes des therapeutischen Raums, z.B. in der Einstufung psychotherapeutischer Informationen als besonders sensibel, worauf die Patient:innen hingewiesen werden müssen, oder auch in der Behandlung von Kindern- und Jugendlichen. Die Debatte um die Sicherheit der Akte und die Gewährleistung des Datenschutzes bleiben jedoch hoch aktuell und werden durch simulierte Hackerangriffe zusätzlich verschärft. Die Psychodynamischen Listen PP und das Bündnis KJP Hessenwerden sich weiterhin für eine kritische Begleitung stark machen.

In der Vergangenheit gab es immer wieder gesundheitspolitische Bestrebungen, den Zugang zur Psychotherapie über Hausärzte, Psychiater oder andere vorgelagerte Instanzen zu steuern und damit eine Art Gatekeeping-Funktion einzuführen. Dies jeweils auf dem Hintergrund der unterstellten Annahme überflüssiger psychotherapeutischer Behandlungen, die sich durch Steuerungsmaßnahmen reduzieren ließen.

Die Psychodynamische Listen PP und das Bündnis KJP Hessen setzen sich demgegenüber konsequent für den Erhalt und die Stärkung des Direktzugangsrechts zu Psychotherapeut:innen ein, das Patient:innen erlaubt, sich unmittelbar an eine psychotherapeutische Praxis zu wenden – ohne vorgeschaltete Zwangsschleifen oder steuernde Gatekeeper. Gerade vor dem Hintergrund neuer Versorgungs- und Steuerungsinstrumente (zum Beispiel Terminservicestellen, digitale Angebote, Qualitätsmessungen) treten wir dafür ein, dass dieses Recht nicht ausgehöhlt wird, sondern als zentrales Element einer bedarfsgerechten, leitlinienkonformen und patientenorientierten Versorgung gesichert und weiterentwickelt wird.

Weitere Arbeitsgebiete und vergangene Aktivitäten aufgrund gesetzlicher Neuregelungen

Im Januar 2012 trat das GKV Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) in Kraft. Es handelt sich um ein umfangreiches Artikelgesetz und zielt darauf ab, die bedarfsgerechte ambulante und stationäre Versorgung der GKV-Versicherten zu gewährleisten bzw. zu verbessern. Vor allem soll „die wohnortnahe, bedarfsgerechte und flächendeckende medizinische Versorgung“ verbessert werden, dazu würden „umfassende Maßnahmen auf den Weg gebracht, die eine gute und flächendeckende Versorgung auch für die Zukunft sichern“ (Homepage des BMG). Die Regelungen sollten eine bessere Versorgung für Patienten erreichen mittels flexibleren Versorgungsstrukturen auf dem Land, einer zielgenauen Bedarfsplanung, guten Rahmenbedingungen für den Arztberuf sowie Anreize für Ärzte in strukturschwachen Gebieten. Dies beinhaltete u.a. die Förderung mobiler Versorgungskonzepte (bspw. den Medi-Bus der KV Hessen) sowie den Ausbau von Telemedizin wie z.B. die Videosprechstunde. Obwohl sich Letzteres aufgrund der Maßnahmen während der Corona-Pandemie weit verbreitete, stellt deren Verwendung für Psychotherapeut:innen nach wie vor eine besondere Herausforderung dar, was Vertraulichkeit, Datenschutz und die Etablierung einer tragfähigen therapeutischen Beziehung anbelangt.

Das in 2013 in Kraft getretene Patientenrechtegesetz (PRG), das transparente Regelungen für Patienten und Behandler schaffen und allen Beteiligten Rechtssicherheit geben sollte, wurde im QS-Ausschuss generell begrüßt, weil es eine Zusammenfassung der bereits geltenden Regeln bietet. Unter psychotherapeutischen Gesichtspunkten wurde jedoch gefordert, bei der Interpretation der Dokumentationspflicht der Psychotherapeut:innen und dem uneingeschränkten Einsichtsrecht von Patient:innen gerade die Besonderheiten der Psychotherapie und insbesondere die Vertrautheit der psychotherapeutischen Beziehung zu bedenken. Nach wie vor wünschenswert ist für unsere Berufsgruppe eine spezifische Regelung zum Einsichtsrecht, nach der im Ausnahmefall einzelne Aufzeichnungen vom Einsichtsrecht ausgenommen werden können, wenn ein Überwiegen des Persönlichkeitsrechts des Therapeuten geltend gemacht werden kann. Dies wurde in die Hessische Berufsordnung aufgenommen.

Die Änderung der Psychotherapie-Richtlinie, die im April 2017 in Kraft trat, strebte 4 Ziele an:

  • Die Diskussion um vermeintlich zu lange Wartezeiten auf eine Psychotherapie sollte beendet werden,
  • Patient:innen sollten zeitnah einen niederschwelligen Zugang zur psychotherapeutischen Versorgung bekommen,
  • die Ausgestaltung des psychotherapeutischen Angebots sollte flexibler werden und
  • die Genehmigungen von Psychotherapien im Erstattungsverfahren durch die Krankenkassen sollte beendet werden, damit nicht mehr unkontrollierte Geldmengen abfließen.

Um eine niedrigschwellige, flexible, gut erreichbare Versorgung zu gewährleisten und für eine Verkürzung der Wartezeiten zu sorgen, enthält die PT-RiLi neben einer je nach Versorgungsauftrag festgelegten Dauer einer telefonischen Erreichbarkeit (100 bzw. 200 Minuten pro Woche) zwei neu eingeführte Versorgungselemente: Die für alle niedergelassenen Psychotherapeuten verpflichtend anzubietende „Psychotherapeutische Sprechstunde“ und die „Akutbehandlung“. Termine für die Psychotherapeutische Sprechstunde, und seit 2019 auch für Probatorik und Akutbehandlungen werden von nun an über die Terminservicestellen (TSS) vermittelt.

Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) ist in Teilen im Mai 2019 in Kraft getreten. Zentrales Thema des Gesetzes ist die Beschleunigung der Terminvergabe für gesetzlich Versicherte. Kern dabei ist der Ausbau der Terminservicestellen (TSS), sie sollen zentrale Anlaufstellen für Patienten sein und 24 Stunden an 7 Tagen pro Woche unter einer festen Nummer erreichbar sein und Patienten Termine für die Psychotherapeutische Sprechstunde, Probatorik und Akuttherapie vermitteln. Parallel dazu wurde das Mindestsprechstundenangebot der Vertragsärzte auf 25 Wochenstunden erhöht. Weitere Aspekte betreffen die Verpflichtungen der KVen in unterversorgten Gebieten eigene Praxen zu eröffnen oder Versorgungsalternativen anzubieten, das verpflichtende Angebot einer elektronischen Patientenakte (ePA) durch die Krankenkassen ab 2021. Seit Januar 2020 darf die Wartezeit auf eine psychotherapeutische Akutbehandlung, die über die TSS vermittelt wird, maximal 2 Wochen betragen.

Die Psychotherapeutische Sprechstunde ist inzwischen als Steuerungsinstrument etabliert. Sie bietet für Hilfesuchende eine erste Orientierung, Lotsenfunktion. Kritisch sehen wir die Auswirkungen dieses Gesetzes auf die Patient:innen im Erstkontakt. Durch die Verpflichtung trotz fehlender Behandlungskapazitäten Termine bereitzustellen werden Psychotherapeut:innen in die Situation gebracht, Patient:innen nach vorgeschriebener Durchführung von Psychotherapeutischer Sprechstunde, Probatorik oder Akutbehandlung mangels freier Psychotherapieplätze wieder auf die Suche nach einem Therapieplatz fortschicken zu müssen und sie so auch zu (ent)täuschen.