
Ergebnisse der Psychotherapeutenkammerwahl Hessen 2026
20. Juni 2026Christa Leiendecker
„Die Zukunft der psychodynamischen Psychotherapie in der GKV“
A. Präambel:
Die heute zur Diskussion stehenden strukturellen und finanziellen Veränderungen zur Psychotherapie in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beabsichtigen seitens der Kassen und des Bundesgesundheitsministeriums (BMGs) nicht – wie von einigen befürchtet – den Ausschluss der Psychotherapie aus der GKV-Versorgung sondern bei anerkannter Wirksamkeit ausschließlich eine Senkung der Psychotherapieausgaben in der GKV.
Diese Informationen gelten für alle ambulant psychotherapeutisch tätigen Heilberufe, d.h. Ärzte, PP und KJP!
- Teils gibt es noch spezifische Regelungen für die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, auf die ich nur hinweisen, aber nicht spezifisch eingehen werde.
Die Aus- und Weiterbildungsambulanzen sind zwar von den Honorarkürzungen des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 11.03.2026 betroffen, da die Ambulanzen gemäß EBM honoriert werden.
Sie sind aber nicht von den Regelungen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes vom 10.07.2026 betroffen, es sei denn diese betreffen Korrekturen des EBM, z.B. künftig keine Zuschläge mehr für Kurzzeittherapien (KZTs) und für die Vermittlung von Behandlungsterminen durch die Terminservicestellen (TSSs).
Generell gilt für die Ambulanzen: sie haben 2-seitige Honorarverträge mit den Verbänden der Landeskrankenkassen, die bundesweit eine extrabudgetäre hundertprozentige Honorierung der Ambulanzleistungen gemäß EBM festlegen.
D.h. ihre Finanzierung wird nicht in die Morbiditätsgebundene Gesamtvergütung (MGV) der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) integriert werden und ändert sich insofern nicht. Die Patientenbehandlungen werden gemäß den Anforderungen der Aus- und WB-Curricula erbracht, d.h. ihre Honorierung kann nicht einfach gekürzt oder gestrichen werden.
B. Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 11. März 2026
Der Erweiterte Bewertungsausschuss ist ein Bundesschiedsgremium, hälftig besetzt von Vertretern des GKV-Spitzenverbands und der KBV samt Prof. Wasem als Unparteiischem, das über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) und über Honorarfragen entscheidet.
Er muss jährlich die Angemessenheit der Honorare für die Psychotherapie festlegen, da das Bundessozialgericht (BSG) dies aus verfassungsrechtlichen Gründen in seinen Urteilen zur Honorierung der zeitgebundenen, genehmigungspflichtigen, nicht delegierbaren psychotherapeutischen Leistungen vorschreibt.
- Dabei wird in komplizierten Rechenschritten das Psychotherapiehonorar einer maximal ausgelasteten vertragspsychotherapeutischen Modellpraxis mit dem Honorar einer durchschnittlich vertragsärztlich ausgelasteten Facharztpraxis einer unterdurchschnittlich verdienenden Facharztgruppe, das ist der sog. Facharztmix verschiedener Facharztgruppen aus der unteren Einkommensskala der Fachärzte, verglichen und dann entsprechend nachgebessert oder wie jetzt abgewertet.
Am 11.03.2026 hat der Erweiterte Bewertungsausschuss daher erstmalig, gültig ab 01.04.2026 eine 4,5 %ige Honorarkürzung bei Erhöhung der Strukturzuschläge um 14,25 % festgelegt.
Von Anbeginn haben die KBV und die Verbände der Psychotherapeuten die Korrektheit der Berechnungen bezweifelt und daher das BMG vergeblich gebeten, diesen Beschluss nicht zu genehmigen sondern zu beanstanden.
In Solidarität mit ihren psychotherapeutisch ambulant tätigen Mitgliedern hat die KBV:
- Eilrechtsschutz beantragt, um den angeordneten Sofortvollzug zum 01.04.2026 abzuwehren und die aufschiebende Wirkung Dem wurde am 09.07.2026 vom Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg wegen „erheblicher rechtlicher Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses“ (im Gegensatz zur Sicht des BMG) stattgegeben.
- zudem Klage erhoben, um eine endgültige Entscheidung in der eigentlichen Sache zu bewirken. Die KBV ist zuversichtlich, dass ihren rechtlichen Bedenken hinsichtlich des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses gefolgt wird.
- Für die Hauptsache-Verhandlung wird die Entscheidung des LSG Anfang 2027 erwartet, für die eventuelle Verhandlung vorm Bundessozialgericht (BSG) auch noch im nächsten Jahr.
Für den negativen Fall möglicher kassenseitiger 4,5 %iger Honorarnachforderungen könnte es für die Praxen Sinn machen, hierfür Rückstellungen zu bilden. Es obliegt den Institutsambulanzen in Absprache mit ihren Kandidat*innen hierfür Lösungen zu finden.
C. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
Es wurde im Bundestag am 10.07.2026 beschlossen und ist ausschließlich ein Spargesetz, strukturelle Veränderungen des Gesundheitswesens sollen später folgen!
Zustimmungspflicht des Bundesrats bestand nicht, veröffentlicht wurde es am 29.07.2026 und trat am 30.07.2026 in Kraft, weite Teile auch erst am 01.01.2027.
Ein Eilantrag der Linken und Grünen beim Bundesverfassungsgericht auf Stopp des Verfahrens wegen ungenügender Vorbereitungszeit, den Gesetzestext (270 Seiten Änderungsanträge 5 Tage vor der Abstimmung) zu würdigen, wurde abgelehnt.
Die Regelungen im Einzelnen lauten:
- Vergütungssteigerungen für vertragsärztliche und vertragspsychotherapeutische Leistungen werden künftig an die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Krankenkassen gebunden (d.h. anhand der Grundlohnrate[1]).
- Anders als im Vorfeld diskutiert wird die Honorierung der psychotherapeutischen Leistungen nicht in der extrabudgetären Gesamtvergütung gedeckelt!
- Stattdessen erfolgt eine Eingliederung der psychotherapeutischen Honorierung in die MGV wie vor 2013 mit mengenmäßiger Budgetierung (in Kraft ab 01.01.2027)
- KZT-Zuschläge (ab 01.01.2027) und TSVG-Zuschläge (evtl. schon vor dem 01.01.2027) werden entfallen.
- Der Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der regionalen KVen soll die Verteilung dieser Anpassungen auf die einzelnen Praxen
- All dies ist aber erst möglich, nach verschiedenen Beschlüssen im Bewertungsausschuss, die laut KV Nordrhein „in der zweiten Hälfte 2026“ zu erwarten sind (Budgetierungsregeln, Bereinigungen der MGV, Anpassungen im EBM etc.).
- Zur Verfügung stehende Finanzmittel müssen laut Gesetz erst bis Mitte Februar 2027 zwischen KBV und Krankenkassen ausgehandelt (CL: in der Regel verhandeln KVen und Kassen oft erst Mitten im laufenden Jahr die Höhe der Gesamtvergütung, die die Kassen ins Gesamtbudget der jeweiligen KVen einspeisen, oft wird hierfür noch der Klageweg beschritten).
- In der Psychotherapie soll ab 01.2027 zusätzlich die „Angemessenheitsprüfung“ der Honorare im Bewertungsausschuss wegfallen.
- Angeblich soll damit der Umfang des für die Honorierung der psychotherapeutischen Leistungen zur Verfügung stehenden Topfes abgesichert werden, da Ertragseinbußen der Vergleichsfacharztgruppen drohen.
- Die KBV gibt das alte Motto aus: „das Geld muss der Leistung folgen“, d.h. „Wir leisten nur noch das, was bezahlt wird!“
- Um dies besser kalkulieren zu können, erarbeitet die KBV gerade einen bundeseinheitlichen HVM-Vorschlag in der Hoffnung, dass die regionalen KVen dieses KBV-HVM-Modell übernehmen.
- Die KBV bietet den Praxen außerdem Unterstützung beim Management an, damit die Praxen keine unbezahlten Leistungen erbringen.
- Unter dieser Strategie sollen laut Analysen 2027 insgesamt 46 Millionen Behandlungsfälle wegfallen, 7 – 13 % der Honorare in verschiedenen Facharztgruppen sowie 8 % der psychotherapeutischen Fälle.
- Stattdessen werden Bezahlungen versicherungsfremder Leistungen aus Steuergeldern, Bürokratieabbau und echte Strukturreformen gefordert.
Kritik der DGPT und anderer PT-Verbände an dieser Reform
Monatelang wurde in vielfältigen Stellungnahmen und auf Demonstrationen im Verbund mit Bundestagsabgeordneten der Opposition vor den absehbar schädlichen Konsequenzen derartiger Reformen für die psychotherapeutische Versorgung in der BRD gewarnt:
- Gesellschaftliche Folgen: längere Wartezeiten, mehr Krankengeldzahlungen, mehr medikamentöse und stationäre Behandlungen und mehr Frühberentungen, obwohl Psychotherapie nur 0,7 % der GKV-Gesamtausgaben benötigt.
- Zwischen 2016 und 2026 Verdopplung der Patientenzahl nach EBM-Kapitel 35.2 (!), deren baldige Unterversorgung ethisch nicht vertretbar ist.
- Sorge um erneute heftige Konflikte mit den Fachärzten wie vor 2013, denn eine „angemessene Höhe“ der Honorare müsste jetzt gegen die KVen erstritten werden. → In der Folge erneut eine Flut von Klagen vor den Sozialgerichten.
Wir fordern stattdessen weiterhin die Weiterführung unserer Honorare als ungedeckelt und extrabudgetär zu vergütende Sonderleistungen, da sie streng zeit- und personen-gebunden, d.h. nicht delegierbar sind.
Zeitgleich zur Verabschiedung des „Spargesetzes“ wurde ein zusätzlicher Entschließungs-antrag zur Psychotherapie angenommen, der Kabinettsbeschluss hierzu war für den 12.08.2026 vorgesehen. (CL am 09.09.2026: der Entschließungsantrag wurde zwischenzeitlich aber noch nicht im Kabinett beraten und verabschiedet worden!).
Folgendes wurde im Entschließungsantrag zur Psychotherapie gefordert:
„Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, Regelungen für den Bereich der Psychotherapie vorzulegen,
- welche die Versorgungskontinuität begonnener Behandlungen über den 31. Dezember 2026 bis zum Abschluss der Behandlung sicherstellen,
- die Ausnahmefälle für extrabudgetäre Vergütung bei Leistungen der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und der Fachtherapeuten für Kinder und Jugendliche, sowie für Behandlungen von schwer psychisch kranken Versicherten entsprechend der KSVPsych-Richtlinien und von als dringlich festgelegten Fällen vorsehen,
- die den Gemeinsamen Bundesausschuss beauftragen, bis spätestens zum 31. Dezember 2026 eine Regelung zur Feststellung der Dringlichkeit einer Behandlung im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunde zu erarbeiten und zu definieren. Die Koalitionsfraktionen werden in der ersten regulären Sitzungswoche nach der parlamentarischen Sommerpause 2026 die oben aufgeführten Regelungen im Deutschen Bundestag beschließen.“
D.h. es ist weiter viel zu tun! Die DGPT gemeinsam mit anderen PT-Verbände haben am 05.08.2026 eine Stellungnahme zum Entschließungsantrag an die Bundestagsfraktionen versandt, in der Vorschläge zum Schutz unserer Vergütung (im Hinblick auf den Entschließungsantragskabinettstermin) ausformuliert wurden (siehe Homepage der DGPT).
Zum fachlichen und volkswirtschaftlichen Schutz der psychotherapeutischen Versorgung müssen wir weiter eine extrabudgetäre ungedeckelte Vergütung unserer Leistungen fordern.
Angesichts in der Sprechstunde bereits gesicherter Behandlungsnotwendigkeit ist die Unterscheidung in dringend behandlungsbedürftige und weniger dringend behandlungsbedürftige Patient*innnen zu kritisieren, damit letztere nicht dauerhaft in Warteschleifen verbleiben.
D. Flucht in die Privatpraxis und in die Kostenerstattung
Beide Modi, vermutlich gewählt um die schwerer zu kalkulierende Einkommenssituation der Vertragsärzte/-psychotherapeuten sowie die völlig überhöhten Preise für die Übernahme eines ganzen oder halben Vertragsarztsitzes zu vermeiden, müssen leider als Scheinlösungen gesehen werden, da das Controlling der Kassen vermutlich versuchen wird, jede Steigerung der Ausgaben der Kostenerstattung zu vermeiden. Auch die Privatkassen sind in der Regel sehr zögerlich, Psychotherapien zu bewilligen, falls die Patienten das Risiko seelischer Erkrankungen in ihren Verträgen überhaupt mit versichert haben.
E. Finanziell motivierte Attacken der Ersatzkassen auf die Psychotherapie
Auf der Basis der weltweit einmaligen Integration der ambulanten Psychotherapie in die GKV der BRD und der Vorschläge der vom BMG einberufenen Finanzkommission (8 Gesundheits-manager und 2 Mediziner)[1] zur Stabilisierung der Beiträge der GKV gibt es vehemente, ausschließlich finanziell motivierte Attacken der Ersatzkassen auf die Psychotherapie, insbesondere auf die Langzeittherapie (LZT) von AP und TP. Sie müssen leider auch als Eingriffe in unsere Behandlungsautonomie und fachliche Verantwortung sehr ernst genommen werden!
Hintergrund ist auch ein Unmut der Kassen über die vorzeitige Beendigung der damaligen sozialrechtlichen Evidenzprüfung der analytischen Psychotherapie 2017 trotz als unzureichend geltender Evidenznachweise, da sie in der Legaldefinition des PsychThG zur heilkundlichen Psychotherapie als eines der vom Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie (WB-PT) geprüften und als wissenschaftlich anerkannten Verfahren aufgenommen worden war und insofern als heilkundliche Psychotherapie gelehrt werden und weiter in der psychotherapeutischen Versorgung zur Verfügung stehen muss.
Beispiele für die Attacken der Ersatzkassen sind:
- das sog. kurzpapier des vdek „Psychotherapeutische Versorgung in Deutschland weiterentwickeln – Vorhandene Ressourcen wirksam einsetzen – Versorgung gezielter steuern“ aus dem März 2026
- und das Diskussionspapier der Ersatzkassen zur „Weiterentwicklung der ambulanten Psychotherapie“ vom 26.03.2026.
Folgendes wird darin gefordert, einiges davon wurde bereits in das GKV-Beitragssatz-stabilisierungsgesetz aufgenommen:
- Gleiche Kontingente für alle PT-Verfahren, orientiert an der VT, da alle Verfahren wissenschaftlich gleich wirksam seien.
- Bevorzugung von Systemischer Therapie und VT bei der Nachbesetzung von Sitzen wegen ihrer hohen Versorgungskapazität > d.h. geringere maximale Behandlungskontingente = mehr Pat. pro Praxis!
- Bei Neuzulassungen und Nachbesetzungen sollte zukünftig ein verbindlicher Mindestanteil von 40 % Gruppentherapie in jeder Praxis und von 40 % Gruppentherapie bei jeder Ri-Li-PT gesetzlich vorgeschrieben werden.
- Verpflichtende Integration von Online-Interventionen als weiteres Angebot der Regelversorgung.
- Priorisierung der Behandlungen nach Dringlichkeit und Schwere der Erkrankung.
- Mindestens 50 Prozent der freiwerdenden Therapieplätze, nicht nur Sprechstundentermine, müssen verpflichtend über die TSS gemeldet werden.
- Die TSS sollen vollständige Therapieplätze vermitteln.
- Psychotherapie soll wieder in der MGV unter Wegfall der Angemessenheits-prüfung vergütet werden außer: – von der TSS vermittelte – oder als dringlich eingestufte Behandlungsfälle.
F. Zusätzliche Bedrohungen der Psychoanalyse in der GKV
Sie besteht:
- im Fehlen universitärer psychoanalytischer Lehrstühle in der Klinischen Psychologie und Psychotherapie zur Lehre, Beforschung und wissenschaftlichen Weiterentwicklung der PSA,
- durch die Definition von Leitlinien, für die in teils sehr kleinteiligen Diagnosedifferenzierungen immer weniger Evidenznachweise für die Anwendung analytischer Psychotherapie gefunden und aufgenommen werden können,
- in den vielfältigen Bemühungen der Deutschen Gesellschaft für Psychologie (DGPs), die Legaldefinition der Psychotherapie weg vom Verfahrensbezug und dem Schutz der Verfahrensvielfalt hin zu einer letztlich verhaltenstheoretisch orientierten Einheitspsychotherapie zu verändern.
[1] D.h. der Anstieg der Bruttolöhne und so der beitragspflichtigen Einnahmen der gesetzl. Krankenversicherung
[2] Die Mitglieder der „FinanzKommission Gesundheit“ sind:
- Frau Prof. Dr. Dagmar Felix (Professorin für Öffentliches Recht mit dem Schwerpunkt Sozialrecht, Universität Hamburg)
- Herr Prof. Dr. med. Ferdinand Gerlach (Professor für Allgemeinmedizin und Direktor des Instituts für Allgemeinmedizin, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main)
- Herr Prof. Dr. Wolfgang Greiner (Professor für Gesundheitsökonomie und Gesundheitsmanagement, Universität Bielefeld)
- Herr Prof. Dr. Michael Laxy (Professur für Public Health und Prävention, Technische Universität München)
- Herr Prof. Dr. Jonas Schreyögg (Professor für Management im Gesundheitswesen, Universität Hamburg)
- Frau Prof. Dr. Leonie Sundmacher (Professorin für Gesundheitsökonomie, School of Medicine & Health, Technische Universität München)
- Herr Prof. Dr. Gregor Thüsing (Professor für Arbeitsrecht und Direktor des Instituts für Arbeitsrecht und das Recht der sozialen Sicherheit, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn)
- Frau Prof. Dr. Verena Vogt (Professorin für Quantitative Versorgungsforschung, Universitätsklinikum Jena)
- Frau Prof. Dr. Dr. Eva Winkler (Onkologin und Professorin für Translationale Medizinethik, Universität Heidelberg)
- Frau Prof. Dr. Amelie Wuppermann (Professorin für Volkswirtschaftslehre, insbesondere Finanzwissenschaft, Universität Bayreuth)

